Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.1995 - 11 B 10640/95 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sofortige Vollziehung; Mündliche Anordnung; Mündliche Begründung; Schriftliche Bestätigung; Nachschieben von Gründen
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 12.01.1995 - 9 L 5370/94
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.1995 - 11 B 10640/95
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 572
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.1985 - 11 B 201/84
Vollzugsinteresse; Begründung; Fehlen; Nachholung; Aussetzung
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.1995 - 11 B 10640/95
Es geht somit nicht darum, daß für eine ohne Begründung erfolgte schriftliche Anordnung des Sofortvollzugs nachträglich Gründe nachgeschoben werden (wie es etwa in dem von dem Senat mit Beschluß vom 30. Januar 1985 - 11 B 201/84 - (AS 19, 237 = NVwZ 1985, 919) entschiedenen Sachverhalt der Fall gewesen ist).
- OVG Bremen, 04.05.2021 - 1 B 215/21
Zur Reichweite des Versammlungsbegriffs - Infrastruktur zur Verwirklichung des …
Der Senat kann es vorliegend dahinstehen lassen, ob die Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses aus prozessökonomischen Gründen noch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (…vgl. zum Meinungsstand OVG Bremen, Beschl. v. 25.03.1999 - 1 B 65/99, juris Rn. 8;… OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2016, 13 B 904/16, juris Rn. 17 f. m. w. N.; OVG RP, Beschl. v. 01.03.1995, NVwZ-RR 1995, 572 ; HessVGH Beschl. v. 17.05.1984, DÖV 1985, 75 ; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.9.2011 - 1 S 2554/11, BeckRS 2011, 55095, beck-online; BayVGH, Beschl. v. 24.02.1988 - 14 CS 88.00004, juris). - VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 1 S 2554/11
Aufhebung einer Vollziehungsanordnung durch das Gericht wegen unzureichender …
Der Gegenauffassung (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 01.03.1995, NVwZ-RR 1995, 572; HessVGH Beschluss v. 17.5.1984, DÖV 1985, 75; OVG NRW, Beschluss v. 26.6.1985, NJW 1986, 1894), die dem Gründe der Prozessökonomie entgegenhält und ein Nachholen der Begründung jedenfalls bis zur Stellung eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erlaubt, ist mit Blick darauf, dass es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine abschließende Sonderregelung handelt, nicht zu folgen.Sowohl der Eingang des Entscheidungssatzes ("zu der am 12.08.2011 auf mündliche Anordnung der Polizeibehörde erfolgten Beschlagnahme Ihres Fahrzeugs ergeht folgende Verfügung") als auch der erste Satz der Begründung ("Die am 12.08.2011 auf Anordnung der Polizeibehörde erfolgte Beschlagnahme Ihres Fahrzeugs... wird wie folgt begründet:") weisen vielmehr darauf hin, dass es sich wohl um eine nachträgliche Bestätigung der Beschlagnahme, die rechtlich zulässig ist, sowie um eine allerdings in rechtlicher Hinsicht - nicht zulässige (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 01.03.1995 - 11 B 10640/95 -) - nachträgliche Bestätigung und Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung handeln soll, ungeachtet der ebenfalls beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.
- VG Trier, 02.05.2019 - 8 L 1654/19
Erfolgloser Eilantrag gegen Wegnahme von Pferden im Eifelkreis Bitburg-Prüm
Dass der Antragsgegner auch ausdrücklich auf die Wegnahme der Tiere Bezug nimmt, ergibt sich daraus, dass in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausdrücklich auf die Maßnahmen am 4. April 2019 abgestellt wird (vgl. zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 1995 - 11 B 10640/95 - juris, Rn. 3, 4 m.w.N.). - LSG Baden-Württemberg, 21.10.2016 - L 6 SB 2816/16 Für eine Aufhebung der sofortigen Vollziehung für einen abgeschlossenen Zeitraum ohne - wie hier - die Möglichkeit, den Sofortvollzug rückgängig zu machen oder tatsächliche Maßnahmen nachzuholen, besteht kein Rechtsschutzinteresse (Oberverwaltungsgericht [OVG] Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 1995 - 11 B 10640/95 -, juris, Rz. 4).
- VG Saarlouis, 18.07.2014 - 1 L 836/14
Schulrecht: Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts durch den Schulleiter …
Nachdem die Antragstellerin gegen diesen Bescheid am 23.06.2014 Widerspruch eingelegt hatte, hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid mit Schreiben vom 25.06.2014 schriftlich bestätigt und damit die Anordnung der sofortigen Vollziehung - jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise (vgl. hierzu Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 01.03.1995 - 11 B 10640/95 - zitiert nach juris) damit begründet, dass im Hinblick auf das hohe Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter, Leib und Leben einer Vielzahl von Kindern und Lehrkräften das Interesse der Gefahrenabwehr dem Interesse der Antragstellerin an der Erfüllung ihrer Schulpflicht überwiegt.